Mecklenburg-Vorpommern
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom. 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 870)
§17 Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen
(1) …
(2) …
(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde mit den beteiligten Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den zuständigen Behörden festlegen, dass die Anlage eines Weges auf den betroffenen Grundstücken gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden ist. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage Vorteile haben, sollen in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.
(4) (weggefallen)
(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.
Abschnitt IV Verhalten im Wald
§28 Betreten des Waldes
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.
(2) Nicht gestattet ist das Betreten von
- Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,
- Pflanzgärten und Wildäckern,
- Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
- sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,
- forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.
(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder durch den Zustand von Wegen, unabhängig von der Kennzeichnung,
2. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren, Gefahren, die dadurch entstehen, dass
a) Wald in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
b) bei der Ausübung von Betretungsrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden,
4. Gefahren außerhalb von Wegen, die
a) natur- oder waldtypisch sind oder
b) durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nummer 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.
(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind.
(6) ….
(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Für den Motorsport ist im Wald findet § 29 Absatz 5 Anwendung.
(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen..
§29 Sonstige Benutzungen des Waldes
(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.
(2) ….
(3) ….
(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.
(5) Weitere Formen der Waldnutzung können mit Zustimmung des Waldbesitzers durch die Forstbehörde genehmigt werden, sofern das Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird und die übrigen Waldfunktionen nicht erheblich beeinträchtigt werden; § 15 Absatz 10 findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung. Das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und Bienenständen im Wald ist genehmigungsfrei. Das Erfordernis der Zustimmung des Waldbesitzers bleibt unberührt.
§30 Kennzeichnung und Sperrung von Waldflächen
(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperren von Waldflächen), wenn und solange
- die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,
- die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter freilebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,
- die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,
- dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben.
(4) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Schutz- und Erholungs-, Kur- und Heilwald sowie gesperrter Wald zu kennzeichnen ist.
Naturschutz-/Landschaftspflegerecht
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66)
Kapitel 6 Erholung in Natur und Landschaft
(zu den §§ 59 bis 62 BNatSchG)
§ 25 Betreten der freien Landschaft
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und mit einem Fahrrad oder Krankenfahrstuhl befahren. Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf durch das Betreten gemäß Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden. Gegenstände dürfen nicht in Natur und Landschaft zurückgelassen werden. Die Erholung Anderer in Natur und Landschaft darf nicht gestört werden.
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf Flächen und Wege nach Absatz 1 nur mit Genehmigung sperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies
- 1. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen des Feldschutzes, der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden, oder
- 2. zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, oder zum Schutze der Erholungssuchenden
erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen.
(4) Aus Gründen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 kann die Behörde die Sperrung der bezeichneten Flächen und Wege auch von Amts wegen anordnen.
(5) Für gesperrte Privatwege gilt § 26 Absatz 2 entsprechend.
§ 26 Einrichtung von Wander- und Reitwegen
(1) Gemeinden und Landkreise richten geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, ein oder wirken auf ihre Einrichtung hin. Hierbei sind die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise, der Bedarf der Allgemeinheit an Erholung in Natur und Landschaft und das Schutzbedürfnis empfindlicher Landschaftsteile und Arten zu berücksichtigen.
(2) Die Wege sind zu kennzeichnen. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Markierungen zu dulden. Wander- und Radwege, Sport- und Lehrpfade sollen nicht als Reitweg gekennzeichnet werden.
Kurzkommentierung zum Betretungsrecht
Verhaltenspflichten
Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Mecklenburg-Vorpommern ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:
„Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“ (§ 28 Abs. 3 LWaldG)
Damit setzt Mecklenburg-Vorpommern auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.
Rechtsprechung
Leider noch offen 🙁
Weiterführende Hinweise
Das aktuelle Landesrecht ist imLandesrechtsinformationssystem kostenlos abrufbar.