Rheinland-Pfalz

Landeswaldgesetz (LWaldG) v. 30. November 2000 (GVBl. S.504,), zul. geänd. 5. Oktober 2007 (GVBl. S.193)

§3 Begriffsbestimmungen

(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie  Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

Teil 6 Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

  1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
  2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
  3. das Zelten im Wald,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
  7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)

Vom 6. Oktober 2015

Teil 6
Erholung in Natur und Landschaft

§ 26 Betreten der freien Landschaft

(Ergänzung zu § 59 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden. Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bestehen. Das Betreten von geschützten Teilen von Natur und Landschaft richtet sich nach der jeweiligen Rechtsvorschrift nach § 12 Abs. 1. Im Übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der freien Landschaft nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der freien Landschaft zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor der Errichtung anzuzeigen, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind notwendige Weidezäune und Kulturschutzeinrichtungen. Die Errichtung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Landschaft in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht mehr gewährleistet ist. Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Einrichtungen anordnen.

Kurzkommentierung zum Betretungsrecht

Nach § 22 Abs. 3 LWaldG darf man auf allen Straßen und Waldwegen mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike fahren:

Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

Die vorstehende Vorschrift sollte man genau lesen und kennen, bevor man sich als Radfahrer oder Mountainbiker auf Diskussionen einlässt. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die fett markierten Sätze, die man im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „Waldwege“ in § 3 Abs. 7 LWaldG und der dort fett markierten Passage lesen und verstehen muss:

Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.
Wenn man das alles so liest, wie es der Gesetzgeber auch geschrieben hat, dann stellt sich die Frage, woran man Fußwege und -pfade erkennt? Die Antwort ist eigentlich ganz einfach:

1. Für eine Zweckbestimmung als Fußweg oder -pfad müssen amtliche Schilder aufgestellt werden.
2. Eine Markierung als Wanderweg reicht nicht aus.

Dementsprechend sind Fußwege und -pfade als Sonderweg für Fußgänger zu beschildern (http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_239.svgNichtsdestotrotz wird in Diskussionen immer wieder behauptet, dass unter Fußwegen und -pfaden nur schmale Wege zu verstehen seien und dort das Radfahren verboten sei. Auch in Bezug auf viele markierte Wanderwege wird die Auffassung vertreten, dass auf diesen das Radfahren verboten sei. Diese Behauptungen finden jedoch in den allermeisten Fällen keine Grundlage im LWaldG.

Im LWaldG finden sich keine weiteren Anhaltspunkte in Bezug auf die Unterscheidung zwischen einem Waldweg und einem „Fußweg/-pfad“. Hier kann eine Auslegung ansetzen, muss aber auch den Regeln der Auslegung folgen und beim Wortsinn starten. Es lohnt sich also ein Blick in Wörterbücher oder im Internet ins Wictionary. Danach ist ein Waldweg ein Weg im Wald und somit ein Weg, ein Fußweg ist ebenfalls ein Weg und ein Pfad ist ein schmaler Weg und somit auch ein ein Weg. Auch ein schmaler Weg (Pfad) im Wald wäre ein Waldweg und man dürfte darauf mit dem Rad oder Mountainbike fahren. Wir reden also letztlich immer nur über Wege und der Gesetzgeber hat sich weitere Ausführungen darüber, worin sich diese unterscheiden bzw. unterscheiden lassen, erspart.

Hätte der Gesetzgeber die Wege z. B. in Bezug auf ihre Wegesbreite unterscheiden wollen, so hätte er dazu etwas im Gesetz sagen müssen; das hat er aber nicht. Wenn man dann noch zur Kenntnis nimmt, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Fußweg (= Weg) und Fußpfad (=schmaler Weg) macht, dann müsste man, wenn man meint, das habe etwas mit Wegesbreitenregelungen zu tun, auch die Frage beantworten können, welche Unterschiede bzgl. der Breite bei Fußpfaden, bei Fußwegen und bei sonstigen Waldwegen bestehen und wie man diese feststelt. Der Gesetzgeber sagt dazu jedenfalls nichts und das brauchte er auch nicht:

Betrachtet man das Ganze und vor allem die verwendeten Wegebegriffe dagegen zusätzlich auch im Kontext der Rechtsordnung und berücksichtigt, dass auf Wegen (egal ob Wald- oder Fußwege) auch die StVO gilt, dann wird klar, dass ein Fußweg/-pfad nur dann vorliegen kann, wenn eine entsprechende Zweckbestimmung unter Verwendung amtlicher Kennzeichen vorgenommen wurde und gemäß § 41 Abs. 1 StVO zu befolgen ist (https://dejure.org/gesetze/StVO/41.html). Und in diesem Sinne ergibt dann auch wieder das Verbot des Radfahrens auf Wegen mit besonderer Zweckbestimmung sowie der Hinweis darauf, dass Wanderwegmarkierungen dazu nicht ausreichen, einen Sinn. Ist eine solche Zweckbestimmung durch Anbringung des entsprechenden Schildes angeordnet, dann ist auch das Verbot des Befahrens eines solchen Fußwegs/-pfads ersichtlich und kann eingehalten werden. Sonstige Verbote sind mit entsprechenden Verbotesschilder zu versehen (z. B. http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_254.svg).

Des öfteren wird die Auffassung vertreten, dass unter forstlichen Wirtschaftswegen nur solche Wege zu verstehen seien, die man ganzjährig mir zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren könne und dass solche Wege mindestens drei Meter breit sein müssten; im Gesetz steht das allerdings nicht. Das Bundesland Hessen hat von einer derartigen Formulierung in dem am 27.06.2013 verabschiedeten neuen Waldgesetz Abstand genommen. Unseres Erachtens beschränkt sich der Begriff „forstlicher Wirtschaftswege“ auch nicht auf Wege, die man ganzjährig mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann. Hier lohnt sich ein rechtsvergleichender Blick in das LWaldG für Schleswig-Holstein:

Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege)….

Die dort zur Definition des Begriffs „Fahrwege“ verwendete Beschreibung forstlicher Wirtschaftswege wäre unnötig gewesen, wenn nur solche Wege als forstliche Wirtschaftswege gelten würden, die ganzjährig mit zweispurigen Fahrzeugen befahren werden können. Im Gegenteil – die Regelung in Schleswig-Holstein belegt vielmehr sogar, dass es auch forstliche Wirtschaftswege gibt, die eben nicht ganzjährig mit zweispurigen Fahrzeugen befahren werden. In Anbetracht des Umstandes, dass zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft z. B. auch Reviergänge gehören, verwundert dies auch nicht weiter. Auch ein Vergleich zu gesetzlichen Regelungen in Brandenburg und Niedersachsen, in denen in einem bestimmten Kontext ebenfalls von „Wegen“, die man mit zweispurigen Kraftfahrzeugen befahren kann, die Rede ist, stützt diesen Befund.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass in Rheinland-Pfalz auf allen zumindest naturfesten Waldwegen unabhängig von deren Breite das Radfahren erlaubt ist, soweit diese nicht ausdrücklich als Sonderwege für Fußgänger gekennzeichnet sind. Soweit darüber hinaus das Radfahren im Einzelfall verboten ist, ist dies durch entsprechende amtliche Verbotskennzeichen ersichtlich zu machen.

Verhaltenspflichten

Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Rheinland-Pfalz ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert:

Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.“ (§ 22 Abs. 2 LWaldG)

Damit setzt Rheinland-Pfalz auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB Trail Rules orientieren.

Rechtsprechung

Leider noch offen 🙁

Weiterführende Hinweise

Zum Waldgesetz: Was schmale Wege betrifft, gehen die Begriffsbestimmungen des §3 LWaldG insoweit ins Leere, als es für Fußwege im Wald keine besondere Definition gibt. Und (gewidmete) Fußwege zumal im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§41 Abs.2 Nr.5 Zeichen 239) idgF werden im Wald schon aus haftungsrechtlichen Gründen kaum gemeint sein können.

Zum Naturschutzgesetz: Radfahren fehlt im Naturschutzgesetz

Das aktuelle Landesrecht ist unter Landesrecht Online kostenlos abrufbar.