Gemeinsame Wegenutzung
Mountainbiker fahren in der Mehrzahl Touren im Wald und in der Natur in ihrem näheren Wohnumfeld. Diese können umweltfreundlich direkt mit dem Rad erreicht werden. Mountainbiker bevorzugen attraktive, naturbelassene Wege. Dabei stellen sie ihre Tour selbst aus dem vorhandenen Wegenetz zusammen, da die Bedürfnisse an Untergrund, Länge und Schwierigkeit sehr unterschiedlich sein können. Die freie Wahl der Wege ist deshalb eine Grundvoraussetzung für die Ausübung des Mountainbikens.
Der oftmals angestellten Überlegung der Beschilderung eines parallel ausgewiesenen MTB-Wegenetzes stehen der hohe Abstimmungsaufwand, der Kostenfaktor, sowie mögliche Bedenken des Naturschutzes gegenüber.
Die viel zitierten Konflikte zwischen Wanderern und Mountainbikern haben sich nicht bewahrheitet. Gemäß der Bikestudie Schwarzwald 2014, Schwarzwald 2019 oder der Umfrage des dt. Wanderverbandes 2018 fühlen sich nur wenige Nutzer in ihrem Naturerlebnis gestört. So gaben in der Bikestudie Schwarzwald nur 7% der befragten Wanderer an, sich „ziemlich“ oder „sehr“ von Mountainbikern gestört zu fühlen. 68% fühlten sich „gar nicht“ gestört. In der Umfrage des dt. Wanderverbandes gaben nur 4,4% an häufig oder sehr häufig Konflikte zu erleben. 76% haben nie oder selten einen Konflikt erlebt. Konfliktursachen sind dabei in allen verschiedenen Nutzungsformen zu finden.
Gemeinsam Natur erleben
Mit der Kampagne „Gemeinsam Natur erleben“ setzt sich die DIMB für gegenseitige Rücksichtnahme unter den Waldnutzern ein. Dies wird gemeinsam mit dem lokalen Tourismus aktuell im Chiemgau, im Sauerland, im Schwarzwald und bei Heilbronn durchgeführt. Weitere Destinationen sind geplant.
Die Schilder sollten bevorzugt an zentralen Ausgangpunkten aufgehängt werden, aber möglichst nicht in direktem Bezug zu einem Weg. So soll sichergestellt werden, dass die gemeinsame Nutzung in der ganzen Region eine Selbstverständlichkeit ist und nicht als eine Sonderregelung für nur einen Weg missverstanden werden kann.
Als Destination, die ausdrücklich auf Trailtoleranz setzt, ist Graubünden hervorzuheben.
DIMB Trail Rules / Wegeregeln
1. Fahre nur auf Wegen.
2. Hinterlasse keine Spuren.
3. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle.
4. Respektiere andere Naturnutzer.
5. Nimm Rücksicht auf Tiere.
6. Plane im Voraus.
Beschilderte MTB-Wegenetze
Bei MTB-Wegekonzepten handelt es sich zumeist um die Ausweisung und Beschilderung bereits bestehender Wege zu Rundtouren. Aktuelle Umfragen haben aber ergeben, dass sich nur 25% der Mountainbikenden in Deutschland auf vorgegebenen MTB-Touren wirklich wohl fühlen. Erfahrungsgemäß sind bei beschilderten MTB-Wegenetzen die Kompromisse im Abstimmungsprozess so groß, dass leider die Mehrzahl der Touren unattraktiv sind. Es gibt zu viele Forstwegkilometer und unnötige Höhenmeter. Die DIMB hatte bereits 2009 vier verschiedene Wegenetze in Deutschland mit ernüchterndem Ergebnis getestet. Nur im Pfälzerwald gab es Touren mit dem versprochenen Trailanteil.
DIMB-Wegenetztest Kriterien
DIMB Wegenetztest Südschwarzwald
DIMB Wegenetztest Mountainbikepark Pfälzerwald
DIMB Wegenetztest Mountainbiking Frankenwald
DIMB Wegenetztest Sauerland
Da nahezu jede Destination über beschilderte MTB-Touren verfügt, sind diese für sich genommen auch kein touristisches Alleinstellungsmerkmal mehr. Im Gegenteil, aufgrund der geschilderten schlechten Erfahrung mit beschilderten MTB-Touren sind Mountainbiker vorsichtig geworden auf die Attraktivität des Wegenetzes zu vertrauen. In den Internetforen spricht sich zudem schnell herum, wie gut das angebotene Wegenetz tatsächlich ist und welche besseren Alternativen es gibt. Wir empfehlen daher dem Tourismus, dass es sich als zielführender herausgestellt hat, sich auf die Genehmigung einzelner MTB-Trails zu konzentrieren. Unser Streckenbau Leitfaden bietet dafür eine kostenfreie Hilfestellung an. Die Verbindung der einzelnen Trails kann dann online über eine Routenempfehlung oder über GPS-Tracks realisiert werden.
MTB-Wegweiser
Traditionell haben sich, wie bei der Wanderwegweisung, verschiedenste Beschilderungssysteme entwickelt, die auch zur Identität einer Region beitragen. Die Beschilderung sollte sich von der Radverkehrsbeschilderung unterscheiden, da sonst die Gefahr der Verwechslung besteht und sich Radfahrer mit ungeeigneter Ausrüstung auf die MTB-Touren verirren können. Eine auffällige Farbgebung hilft die Wegweiser in der Fahrt besser zu erkennen. Auch ist zu überlegen, ob von der Beschilderungssystematik eher ein Kontenpunkt- oder ein Rundtourensystem gewählt wird. Und nicht zuletzt sollte geklärt werden, ob der Erwerb von Lizenzen notwendig ist. Eine gute Orientierung bietet das International Trail Rating System. Dort werden umfangreiche Dokumentationen zur Bewertung und ein komplettes Beschilderungssystem frei zum Download bereit gestellt.
Die Beschilderung ist einer der größten Kostenfaktoren bei der Planung und dem nachfolgenden Unterhalt. Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob es für die verschiedensten Bewegungsformen jeweils eine eigene Beschilderung benötigt oder ob nicht eine allgemeine Grundbeschilderung mit Orientierungswegweisern ausreicht. Basierend auf dieser Grundbeschilderung werden dann, z.B. per Tourenplakette an den Wanderwegweisern, per Routenvorschlägen im Internet oder mit GPS-Daten, einzelne Touren für die jeweilige Zielgruppe zusammengestellt. Hier bietet die Digitalisierung Chancen kostengünstig Konzepte umzusetzen, die auch leicht auf veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden können.
Weiterführende Informationen zu Mountainbike Konzepten sind in unserer Stellungnahme: “Potenziale des naturnahen Tourismus”. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Fachberatung auf.
Die Rechtslage
In Deutschland ist das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen gestattet. Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Bundesländer können die Einzelheiten regeln. In Schutzgebieten können Verordnungen das Radfahren einschränken.
Zur Gesetzgebung aller Bundesländer im Einzelnen ( Mehr…)
Verkehrssicherungspflicht & Haftung
Die Verkehrssicherungspflicht wird in der Diskussion gerne angeführt, um das Mountainbiken zu reglementieren. In der Praxis finden sich aber kaum Fälle, in welchen es tatsächlich zu einer Haftung gekommen ist. Es gilt der Leitsatz der Nutzung auf eigene Gefahr:
Bundesnaturschutzgesetz:
§ 60 Haftung
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
Bundeswaldgesetz:
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
Die Rechtsprechung sieht die Verantwortung beim Nutzer. Für alle Gefahren, die sich aus der Natur ergeben, gibt es grundsätzlich keine Haftung. Und wer aufgrund eines Fahrfehlers stürzt, ist selbst schuld.
Bei Gefahren die sich nicht aus der Natur ergeben, wird eine Haftung auch dann abgelehnt, wenn ein Nutzer diese hätte rechtzeitig erkennen können. Dabei wird vom Nutzer verlangt, dass er entsprechend sorgsam unterwegs ist.
Nur solche Gefahren, die walduntypisch und nicht erkennbar waren, können deshalb überhaupt zu einer Haftung führen. In diesen Fällen muss dem Grundbesitzer aber auch ein Verschulden an der Gefahr nachgewiesen werden. Unberechtigte Ansprüche wehrt die Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ab.
Urteil: Keine Haftung bei Baumunfall auf touristisch beschildertem Radweg.
Dass ein begrenzter Haftungsausschluß auch in § 60 Satz 2 BNatSchG konkretisiert wurde, hat das Kuratorium für Sport und Natur, dessen Mitglied die DIMB ist, durchgesetzt. Das Naturschutzrecht befasst sich ausführlich mit Sport und Erholung als Bestandteil des Naturschutzes. Natur und Sport sind keine Gegensätze. Wir haben dazu unter Veröffentlichungen eine Stellungnahme zur Stellung des Sport (Mountainbikens) im Bundesnaturschutzgesetz veröffentlich, die jeder Mountainbiker kennen sollte.
Im Rahmen der letzten Novellierungen des BNatSchG und des BWaldG hat sich der Gesetzgeber eingehend mit diesem Grundsatz befasst. Die wesentlichen Passagen aus den Gesetzesbegründungen sowie der parlamentarischen Debatte haben wir unter Anmerkungen zum Anmerkungen zum Grundsatz auf eigene Gefahr kommentiert. Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof zu diesem Grundsatz geäußert. Unter Veröffentlichungen finden sich zusätzlich wichtige Urteile zu Haftungsfragen und Verkehrssicherungspflichten. Weitere Leitfäden und Urteile finden sich auf der Seite Wald.Sport.Bewegt.